Satzung des Lübzer Karnevalclub 54 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Organisation
- Der Verein führ den Namen: Lübzer Karnevalclub 54 e.V., Abk. LKC`54 e.V.
- Der LKC`54 wurde am 13. Oktober 1990 in Lübz gegründet.
- Sitz des LKC`54 ist Lübz Die Geschäftsstelle befindet sich in Lübz. Er ist in das Vereinsregister des für Lübz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
- Im LKC werden geführt: Aktive und fördernde Mitglieder, Gruppen und Einzelpersonen
- Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich, Kosten können erstattet werden.
- Handlungsbevollmächtigte des LKC`54 sind a. der Präsident zusammen mit dem Vizepräsidenten oder b. der Vizepräsident mit dem Schatzmeister gemeinsam.
- Der LKC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne, des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Pflege und Förderung des Vereins auf traditions- und regionsgebundener Grundlage
- Verhinderung des Bestrebens von kommerzieller Ausnutzung des Karnevals
- Förderung des Nachwuchses
- Kontaktpflege zu Behörden, Einrichtungen und Firmen
- Durchführung von Arbeitstagen und Versammlungen
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfügt über keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des LKC´54
a. Aktive Mitglieder sind die aktiv tätigen Einzelpersonen des Elferrates, Altkarnevalisten, Staatssekretäre und Garden.
b. Fördernde Mitglieder können Organisationen, Institutionen, Betriebe, Firmen, Genossenschaften und Einzelpersonen sein, die den LKC`54 materiell, ideell und finanziell unterstützen.
c. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich bei der Förderung des LKC`54 außer- ordentliche Verdienste erworben haben. - Aufnahme:
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich an das geschäftsführende Präsidium, das über den Antrag entscheidet.
Eine Ablehnung des Antrages erfordert keine Begründung. - E3. Ende der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
b. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
c. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.
d. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
e. Die durch den Verein zur Verfügung gestellten Uniformen, Kostüme, Vereinsorden, Traditionsketten u.ä. sind dem Präsidium innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert zu übergeben.
§4 Rechte und Pflichten
- Rechte der Mitglieder
a. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an der Hauptversammlung des LKC`54 zu. Sie können Anträge stellen, Anfragen bringen und Wünsche vortragen. Nur Mitglieder ab 18 Jahren haben Stimmrecht.
b. Förderer und Ehrenmitglieder können an der Hauptversammlung beratend teilnehmen.
c. Jedes Mitglied hat Anspruch auf zwei Platzreservierungen bei den Veranstaltungen des LKC`54. - Pflichten der Mitglieder
a. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des LKC´54 anzuerkennen, die Beschlüsse des Präsidiums zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.
b. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen. Aufzunehmende Mitglieder zahlen bei Antragstellung eine Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 1. April des laufenden Jahres zu entrichten, sonst erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
c. Alle Mitglieder verpflichten sich, die karnevalistischen Bräuche (Umzüge, Veranstaltungen usw.) nur in der kalendermäßig bedingten Zeit zwischen dem „Elften im Elften“ und „Aschermittwoch“ auszuüben. Ausnahmen bilden Stadt-, Heimat- und weitere territoriale Feste, die eine besondere folkloristische Tradition mit dem Karneval nachweisen.Beitragshöhe
Aufnahmegebühr
Beitrag Monatlich (€)
Kinder bis 14 Jahre
10,00€
1,00€
Jugend 14 bis 17 Jahre
10,00€
3,00€
Erwachsene ab 18 Jahre
10,00€
5,00€
Ehrenmitglieder
keine
0,00€
§ 5 Organe des Vereins
- Das Präsidium
a. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an - der Präsident - 1 Vizepräsident
b. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt öffentlich durch die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Präsidiums aus, kann der Präsident auf Beschluss des Präsidiums ein anderes Mitglied mit dem Geschäftsbereich des Ausgeschiedenen beauftragen.
c. Dem Präsidium obliegt die Führung des LKC`54, die Durchsetzung gefasster Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
d. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des LKC´54 und ist für die ordnungs- gemäße Buchführung verantwortlich. - Mitgliederversammlung
a. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
c. Anträge auf Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Präsidium einzureichen.
d. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich auf Einladung des Vorstandes nach der Karnevalsaison statt.
e. Die Einladung erfolgt über Zeitungsinserat und über Rundschreiben, bzw. Aushang.
f. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung wird den Mitgliedern im Rundschreiben bzw. im Aushang mindestens 14 Tage vor der Versammlung kundgetan.
g. Auf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 6 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Im Falle der Auflösung des LKC´54 erfolgt die Liquidation durch zwei Mitglieder, die durch die Hauptversammlung bestellt werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Lübz, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Lübz, den 14.08.2021. Die Satzungsänderung zur Satzung vom 24. März 2016 wurde am 14.08.2021 von der Hauptversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss gebilligt. Danny Groth Präsident des LKC´54 e.V. Torsten Jarchow Schatzmeister des LKC‘ 54 e.V.